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Die Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für Hörgeräte
bis zu
einem bestimmten Festbetrag. Dieser Festbetrag deckt eine ausreichend
zweckmäßige Versorgung. Für ein modernes Hörgerät, das allen
Ansprüchen genügt, muß der Versicherte einen mehr oder minder großen
Eigenanteil übernehmen.
Voraussetzung einer Übernahme oder
Beteiligung an den Kosten eines Hörgerätes durch die Krankenkasse ist,
dass Sie von einem HNO-Arzt untersucht wurden und dieser eine ohrenärztliche
Verordnung einer Hörhilfe ausgestellt hat.
Mit dieser Verordnung wenden Sie sich an einen Hörgeräte-Akustiker
Ihres Vertrauens.
Dieser wird Ihnen verschiedene Hörgeräte demonstrieren und kann anhand
der ohrenärztlichen Verordnung Ihren Zuzahlungsbetrag ermitteln.
Die
Festbeträge für Hörgeräte richten sich nach der Verstärkerleistung
und den medizinisch notwendigen Ausstattungsmerkmalen.
Kosten für die Batterien eines Hörgerätes werden derzeit nur für
Jugendliche unter 18 Jahren von den Krankenkassen übernommen.
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Die Kosten für technische Hilfsmittel wie Telefonhörhilfen,
Funkübertragungs-, Lichtsignalanlagen etc. werden zur Zeit nicht von den
Krankenkassen übernommen. Eine Kostenübernahme dieser Hilfsmittel durch
die Krankenkassen erfolgt auf der Grundlage mehrerer Urteile des
Bundessozialgerichts.
Um Ihnen dennoch einen Einblick in die ungefähren Größenordnungen zu
geben, hier einige Richtwerte:
Die Kosten für ein Hörgerät liegen zwischen rund 350 Euro für ein
einfaches und 1.500 Euro für ein Spitzengerät. Die gesetzlichen
Krankenkassen übernehmen i.d.R. ca. 350 bis 500 Euro.
Neue
Regelung ab 01.01.04
Für alle Hilfsmittel (dazu gehören auch Hörgeräte) ist nach
Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe
von 10 Prozent des Abgabepreises zu entrichten, mindestens jedoch
5 EUR und höchstens 10 EUR. Bei Reparaturen und Wartungen ist
keine Zuzahlung zu leisten. Bei Erreichen der Belastungsgrenze
erfolgt für den Rest des Jahres eine Befreiung von der Zuzahlung |
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