Infothek: Hörgeräte-Kosten                                                                   
Wie teuer sind Hörgeräte und Hilfsmittel?



Foto: Siemens/Fotomontage

Die Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für Hörgeräte bis zu einem bestimmten Festbetrag. Dieser Festbetrag deckt eine ausreichend zweckmäßige Versorgung. Für ein modernes Hörgerät, das allen Ansprüchen genügt, muß der Versicherte einen mehr oder minder großen Eigenanteil übernehmen.
Voraussetzung einer Übernahme oder Beteiligung an den Kosten eines Hörgerätes durch die Krankenkasse ist, dass Sie von einem HNO-Arzt untersucht wurden und dieser eine ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe ausgestellt hat.
Mit dieser Verordnung wenden Sie sich an einen Hörgeräte-Akustiker Ihres Vertrauens. Dieser wird Ihnen verschiedene Hörgeräte demonstrieren und kann anhand der ohrenärztlichen Verordnung Ihren Zuzahlungsbetrag ermitteln.
Die Festbeträge für Hörgeräte richten sich nach der Verstärkerleistung und den medizinisch notwendigen Ausstattungsmerkmalen.
Kosten für die Batterien eines Hörgerätes werden derzeit nur für Jugendliche unter 18 Jahren von den Krankenkassen übernommen.


Die Kosten für technische Hilfsmittel wie Telefonhörhilfen, Funkübertragungs-, Lichtsignalanlagen etc. werden zur Zeit nicht von den Krankenkassen übernommen. Eine Kostenübernahme dieser Hilfsmittel durch die Krankenkassen erfolgt auf der Grundlage mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts.
Um Ihnen dennoch einen Einblick in die ungefähren Größenordnungen zu geben, hier einige Richtwerte:
Die Kosten für ein Hörgerät liegen zwischen rund 350 Euro für ein einfaches und 1.500 Euro für ein Spitzengerät. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen i.d.R. ca. 350 bis 500 Euro.
Neue Regelung ab 01.01.04
Für alle Hilfsmittel (dazu gehören auch Hörgeräte) ist nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Abgabepreises zu entrichten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR. Bei Reparaturen und Wartungen ist keine Zuzahlung zu leisten. Bei Erreichen der Belastungsgrenze erfolgt für den Rest des Jahres eine Befreiung von der Zuzahlung